Vereinssatzung des

§1 Name, Rechtsform, Sitz
Der Verein führt den Namen Internet-Design Menden e.V. (IDM). Er soll in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen werden. Der Sitz
ist Sankt Augustin.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Vereinszweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung
Vereinszweck ist die Förderung der Volksbildung im Umgang mit den neuen
elektronischen Medien durch Schulungen und Bereitstellungen von
Informationsmaterialien. Dieser soll im besonderen Maße durch
Internetseminare, in welchen zum Beispiel die Erstellung von Homepages,
oder der Umgang mit dem Internet beigebracht wird, erreicht werden.
Weiterer Vereinszweck ist die Bildung eines Forums zur Förderung von
Vereinen, kulturellen Ereignissen und der Jugend in Sankt Augustin,
hinsichtlich der Einführung in den Multimediabereich. Neben der Darstellung
des kulturellen Lebens und Wirkens der Stadt Sankt Augustin und im
besonderen Maße des Ortes Menden im weltweiten Datennetz, soll die
Jugend in den Umgang mit den heutigen Medien unterwiesen werden. Der
Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes
Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO).
Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf darüber hinaus, keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder)
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten
das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein
hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal
eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig
hohen Vergütungen gewährt werden.
§4 Mitglieder des Vereins
Mitglieder des Vereins sind ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an
der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung (Vorstand)
betätigen. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins, sie
unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit
besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand zu
Ehrenmitgliedern berufen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ein schriftlicher
Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der
Aufnahmeantrag soll den Namen und die Wohnung des Bewerbers enthalten.
Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die endgültige Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem
Bewerber schriftlich oder mündlich bekanntgegeben. Ablehnungsgründe
brauchen dem Bewerber nicht bekanntgegeben werden.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch
Ausschluß von seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er
kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die
Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin
möglich. Der Ausschluß aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das
Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des
Vereins nach außen nicht vertritt, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen
der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluß ist auch dann geboten, wenn dem
Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und es mit dem
Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang steht.
§7 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die
Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge bestimmt die
Mitgliederversammlung. Personen, die noch nicht volljährig sind, sind von
der Erhebung einer derartigen Aufnahmegebühr befreit. Der Beitrag ist
jeweils am 01.07. eines Kalenderjahres fällig. Ehrenmitglieder sind von der
Zahlung jeglicher Aufnahmegebühren und Beiträge befreit.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der
Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und
Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nur
schriftlich zulässig. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige
Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand. Einer
Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem
Vorschlag oder Beschluß schriftlich oder mündlich zustimmen. Schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den
Verein verpflichtende Urkunden, sind von mindestens einem der
Vorstandsmitglieder zu unterschreiben.
§10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Absprache durchgeführt.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder mündlich
unter Angabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die
Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand bestimmt.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des
Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des
Gesamtvorstandes;
b) die Beschlußfassung über den Haushaltsvoranschlag;
c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
d) die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der
Mitgliederbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
e) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft;
f) die Beschlußfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung
des Vereins;
g) die Beratung und die Beschlußfassung über sonstige auf der
Tagesordnung
anstehende Fragen.
h) die Bestimmung des Kassenprüfers.
Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches
Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der
Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache
Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.
Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Sind
Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der
erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/.5 der erschienenen,
gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich
erfolgen. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur zur
Tagesordnung gefaßt werden. Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt,
erfolgt die Abstimmung mündlich oder schriftlich. Es ist derjenige gewählt,
der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen,
deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als
nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die
meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der
Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die
Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor
Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand
schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später
ein, können sie u.U. als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die nur von
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden
können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie
müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der
Vereinsmitglieder haben.
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch
den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert, oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand
verlangt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte
außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens sechs Wochen
nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die
Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich, per
Email, Fax oder mündlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im
übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die
Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In
jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung
des Vereins beschlossen werden.
§14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei volljährigen Vereinsmitgliedern
und zwar aus folgenden Personen:
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem
Schriftführer, dem Kassierer (Schatzmeister), Als Vorstandsmitglied kann
nur eine unbescholtene Person gewählt werden, sie muß Mitglied des
Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne
für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit
der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl
fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl
zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der
Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung
vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann
unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten
vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds
beschlußfähig geblieben ist. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode
erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem
Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung
kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres
Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes
Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die
Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl (bzw.
Zuwahl) eines Nachfolgers wirksam.
§15 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. in seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
b) die Erstellung des Haushaltsvoranschlags sowie die Abfassung des
Geschäftsberichts und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses"
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlungen;
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des
Vereinsvermögens,
letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
f) die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern;
g) die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
h) die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins.
i) Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt
betreffen.
§16 Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit
erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie
sind alleinvertretungsberechtigt nach außen. Der 1. Vorsitzende führt den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im
Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis
der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte
abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, wird er
durch den 2. Vorsitzenden, oder durch ein anderes Vorstandsmitglied
vertreten. Im Innenverhältnis darf ein anderes Vorstandsmitglied von seiner
Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende
tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die
Vertretungshandlung jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall
nicht vorgelegen haben sollte. Der Schriftführer unterstützt die anderen
Vorstandsmitglieder bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt
die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen. Er ist auch für die Chronik des Vereins verantwortlich.
Dem Kassierer (Schatzmeister) obliegt die ordnungsgemäße Führung der
Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.
§17 Verfahrensordnung für Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig
eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der
Mitglieder hat entweder schriftlich, fernmündlich, per Fax oder per Email zu
erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des
Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§18 Protokollierung der Beschlüsse
Die von den Vereinsorganen (§ 9 der Satzung) gefaßten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem
Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der
Versammlung bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in
der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten Tagung eines
anderen Vereinsorgans zu verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen
zu lassen.
§19 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit der in § 11 der Satzung festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der
Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und
Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB). Das
nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem
Förderverein für die Pfadfinder im (BdP) Sankt Augustin Menden e.V. zu
übergeben mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit verwendet werden muß.
Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Sollte die Auflösungsversammlung
beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen Verein zur
Jugendförderung zu übertragen, so ist dieser Beschluß erst nach
Genehmigung durch das zuständige Finanzamt wirksam.
§20 Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des
Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorliegende Satzung wurde beschlossen Sankt Augustin den 06.06.1998.
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