Vereinssatzung des



§1 Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein führt den Namen Internet-Design Menden e.V. (IDM). Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen werden. Der Sitz ist Sankt Augustin.


§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3 Vereinszweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

Vereinszweck ist die Förderung der Volksbildung im Umgang mit den neuen elektronischen Medien durch Schulungen und Bereitstellungen von Informationsmaterialien. Dieser soll im besonderen Maße durch Internetseminare, in welchen zum Beispiel die Erstellung von Homepages, oder der Umgang mit dem Internet beigebracht wird, erreicht werden. Weiterer Vereinszweck ist die Bildung eines Forums zur Förderung von Vereinen, kulturellen Ereignissen und der Jugend in Sankt Augustin, hinsichtlich der Einführung in den Multimediabereich. Neben der Darstellung des kulturellen Lebens und Wirkens der Stadt Sankt Augustin und im besonderen Maße des Ortes Menden im weltweiten Datennetz, soll die Jugend in den Umgang mit den heutigen Medien unterwiesen werden. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO). Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus, keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.


§4 Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins sind ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung (Vorstand) betätigen. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins, sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll den Namen und die Wohnung des Bewerbers enthalten. Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich oder mündlich bekanntgegeben. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekanntgegeben werden.


§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß von seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich. Der Ausschluß aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluß ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und es mit dem Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang steht.


§7 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Personen, die noch nicht volljährig sind, sind von der Erhebung einer derartigen Aufnahmegebühr befreit. Der Beitrag ist jeweils am 01.07. eines Kalenderjahres fällig. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Aufnahmegebühren und Beiträge befreit.


§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nur schriftlich zulässig. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.


§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich oder mündlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von mindestens einem der Vorstandsmitglieder zu unterschreiben.


§10 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Absprache durchgeführt. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand bestimmt.


§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes; b) die Beschlußfassung über den Haushaltsvoranschlag; c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; d) die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; e) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; f) die Beschlußfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins; g) die Beratung und die Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen. h) die Bestimmung des Kassenprüfers. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/.5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt, erfolgt die Abstimmung mündlich oder schriftlich. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie u.U. als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.


§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich, per Email, Fax oder mündlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.


§14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar aus folgenden Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer (Schatzmeister), Als Vorstandsmitglied kann nur eine unbescholtene Person gewählt werden, sie muß Mitglied des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlußfähig geblieben ist. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl (bzw. Zuwahl) eines Nachfolgers wirksam.


§15 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. in seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen; b) die Erstellung des Haushaltsvoranschlags sowie die Abfassung des Geschäftsberichts und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses" c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung; d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen; e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes; f) die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern; g) die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. h) die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins. i) Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt betreffen.


§16 Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie sind alleinvertretungsberechtigt nach außen. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, wird er durch den 2. Vorsitzenden, oder durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis darf ein anderes Vorstandsmitglied von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte. Der Schriftführer unterstützt die anderen Vorstandsmitglieder bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist auch für die Chronik des Vereins verantwortlich. Dem Kassierer (Schatzmeister) obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.


§17 Verfahrensordnung für Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich, fernmündlich, per Fax oder per Email zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.


§18 Protokollierung der Beschlüsse

Die von den Vereinsorganen (§ 9 der Satzung) gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten Tagung eines anderen Vereinsorgans zu verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen.


§19 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB). Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Förderverein für die Pfadfinder im (BdP) Sankt Augustin Menden e.V. zu übergeben mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit verwendet werden muß. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen Verein zur Jugendförderung zu übertragen, so ist dieser Beschluß erst nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt wirksam.


§20 Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Die vorliegende Satzung wurde beschlossen Sankt Augustin den 06.06.1998.


Zurück

Last modified on 10-May-04 by Thomas Schürger (t.schuerger@menden.org)